In diesem Beitrag soll darauf eingegangen werden, welche rechtlichen Anforderungen bei der Werbung für Investmentvermögen einzuhalten sind. Wann Werbung vorliegt, erfahren Sie hier. Im Bereich des Investmentrechts regelt § 302 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) die werberechtlichen Anforderungen für den Vertrieb eines Investmentvermögens.
Die Werberegelung des § 302 KAGB wendet sich dabei nicht nur an Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften, sondern an jedermann, der sich mit dem Vertrieb in den genannten Bereichen werbend beschäftigt (vgl. nur Weitnauer/Boxberger/Anders/Paul, 2. Aufl., München 2017, § 302 KAGB, Rn. 2). Für Finanzanlagenvermittler i.S.v. § 34f GewO ergibt sich dies schon aus dem Verweis in § 14 Abs. 2 FinVermV auf die Bestimmung des § 302 KAGB.
Die nachfolgenden Werbegrundsätze regeln die Werbung für ein Investmentvermögen. Die Werbung für eine KVG selbst richtet sich nach § 33 KAGB i.V.m. § 23 KWG (vgl. nur Emde/Dornseifer/Dreibus/Süßmann, KAGB, 2. Aufl. 2019, § 302 KAGB, Rn. 6).
§ 302 Abs. 1 KAGB stellt allgemeine Werberegeln auf, die sich mit Blick auf Werbung für AIF an Privatanleger und mit Blick auf Werbung für OGAW an semiprofessionelle und professionelle Anleger richten. Hierbei handelt es sich um die nachfolgenden allgemeinen Werberegeln (vgl. hierzu auch Weitnauer/Boxberger/Anders/Paul, 2. Aufl., München 2017, § 302 KAGB, Rn. 8 – 14):
Der Gesetzgeber hat neben den vorgenannten allgemeinen Werbegrundsätzen noch spezielle Werberegeln geschaffen, die immer dann gelten, wenn in Textform geworben wird.
Unter dem Begriff „Werbung in Textform“ wird dabei jede Werbung verstanden, die – unabhängig vom Trägermedium – Schriftzeichen verwendet (vgl. nur Weitnauer/Boxberger/Anders/Paul, 2. Aufl., München 2017, § 302 KAGB, Rn. 16). Danach gelten die speziellen Werberegeln z.B. nicht für eine reine Bildwerbung (z.B. Film). Werbung in Textform muss danach folgende spezielle Werberegeln einhalten:
Dr. Ingo Janert (Stand: 03. Januar 2020, Bild von Gerd Altmann auf Pixabay)
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