In diesem Beitrag soll darauf eingegangen werden, welche rechtlichen Anforderungen bei der Werbung für Wertpapiere zu beachten sind. Wann Werbung vorliegt, finden Sie hier. Das Werberecht für Wertpapiere wird vor allem durch das europäisches Recht geprägt.
Erfolgt der Vertrieb eines Wertpapiers mittels eines Wertpapierprospekts, so sind die Bestimmungen der Art. 13 bis Art. 16 der Delegierten Verordnung 2019/979 vom 14. März 2019 („Delegierte Verordnung“) bei der Werbung zu berücksichtigen.
Der Wertpapierprospekt ist in der Werbung – unabhängig davon, ob sie schriftlich oder mündlich erfolgt – eindeutig zu kennzeichnen (vgl. Art. 13 Delegierte Verordnung). Die eindeutige Kennzeichnung des Prospekts in der Werbung kann erfolgen,
Werbung an potenzielle Kleinanleger in schriftlicher Form muss sich zunächst in ihrer Aufmachung und Länge hinreichend vom Wertpapierprospekt unterscheiden, sodass keine Verwechslung mit dem Prospekt möglich ist (vgl. Art. 14 Delegierte Verordnung). Darüber hinaus muss die Werbung nachfolgende inhaltliche Elemente enthalten:
Die Pflicht zur Aufnahme der formellen Hinweise kann infolge der begrenzten Zeichenanzahl z.B. bei Tweets oder Werbebanner im Internet zu praktischen Problemen führen. Entsprechende Einwände im Rahmen der Konsultation hielt die ESMA jedoch im Ergebnis nicht für überzeugend und wies vielmehr daraufhin, dass es etwa möglich sei, die Zeichenbegrenzung bei Twitter-Tweets zu umgehen, indem die Hinweistexte als Bild eingefügt werden (vgl. hierzu Schwark/Zimmer/Prescher, a.a.O., § 7 WpPG, Rn. 31 m.w.N.). Im Ergebnis führen die vorstehend dargestellten formellen Anforderungen im Ergebnis aber dazu, dass die Werbung gegenüber Kleinanlegern in einigen Fällen faktisch nur sehr schwer umzusetzen ist.
Wird die Werbung nicht in schriftlicher oder elektronischer Form, sondern in mündlicher Form verbreitet (z.B. bei Anrufen des Call Centers), so ist der Zweck der Werbung zu Beginn der Mitteilung eindeutig anzugeben.
Neben den vorerwähnten formellen Anforderungen muss die Werbung für Wertpapiere auch bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. Art. 16 Delegierte Verordnung). Bei diesen inhaltlichen Anforderungen an die mündliche oder schriftliche Werbung handelt es sich nachfolgend um:
Nach den Bestimmungen der Prospektverordnung sind im Fall eines Nachtrags zum Wertpapierprospekt weitere bestimmte werberechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen (vgl. Art. 15 Delegierte Verordnung).
Art. 15 Delegierte Verordnung verlangt eine Änderung der Werbung, wenn nach der ersten Verbreitung der Werbung ein Nachtrag zum Prospekt (vgl. Art. 23 Prospektverordnung) veröffentlicht wird und der im Nachtrag zum Prospekt genannte wichtige neue Umstand bzw. die darin genannte wesentliche Unrichtigkeit oder wesentliche Ungenauigkeit dazu führt, dass die zuvor verbreitete Werbung wesentliche ungenaue oder irreführende Informationen enthält.
Wenn dies der Fall ist, ist die geänderte Werbung nach der Veröffentlichung des Nachtragsprospekts den potentiellen Anlegern unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die geänderte Werbung muss dabei Folgendes enthalten:
Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch wichtig, dass – mit Ausnahme der mündlich verbreiteten Werbung – die geänderte Werbung mindestens auf denselben Wegen zu verbreiten ist wie die vorherige Werbung (z.B. Auslage der geänderten Werbung in den Filialen).
Kleine Wertpapieremissionen bedürfen nach dem deutschen Wertpapierprospektgesetz (WpPG) zwar keines gebilligten Wertpapierprospekts, aber sie dürfen nur mit einem von der BaFin gestatteten Wertpapier-Informationsblatt („WIB“) im Inland öffentlich angeboten werden (vgl. § 4 Abs. 1 S.1 und S. 2 WpPG). Hierbei handelt es sich um die nachfolgenden Wertpapieremissionen:
Für die Kleinst- und Kleinemissionen bestimmt § 7 WpPG die rechtlichen Anforderungen an die Werbung. In systematischer Hinsicht verweist § 7 Abs. 6 WpPG zunächst auf die bereits dargestellten Werberegeln der Art. 13 bis Art. 16 Delegierte Verordnung. Das bedeutet, dass die vorerwähnten werberechtlichen Anforderungen beim Vertrieb mit Prospekt auch auf den Vertrieb mit einem WIB anzuwenden sind. Insoweit gelten die europarechtlichen Werberegeln auch für kleinere Wertpapieremissionen, für die kein Wertpapierprospekt erstellt werden muss.
Zum Teil wiederholend und zum Teil auch ergänzend zu den bereits dargestellten Werberegeln der Art. 13 bis 16 Delegierte Verordnung sieht § 7 Abs. 1 bis 5 WpPG nachfolgende werberechtliche Regeln bei einer Wertpapieremission mit einem WIB vor:
Dr. Ingo Janert (Stand: 08. August 2023, Bild von Falkenpost auf Pixabay)
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