Investmentrecht

Prospektpflicht (Investmentvermögen)

In diesem Beitrag soll auf die Prospektpflicht für offenes und geschlossenes Investmentvermögen eingegangen werden. Zudem soll dargestellt werden, wann ausnahmsweise keine Prospektpflicht beim Vertrieb von Investmentvermögensanteilen besteht.

Je nachdem, an wen die Investmentvermögensanteile vertrieben werden sollen, sind unterschiedliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Eine echte Prospektpflicht gilt nur für offene und geschlossene Publikumsinvestmentvermögen (nachfolgend unter Ziffer 1. dargestellt). Im Fall von Spezial-AIF, deren Anteile ausschließlich (semi-)professionelle Anleger erwerben können, sind gem. § 307 KAGB nur bestimmte Informationen vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen (nachfolgend unter Ziffer 2. dargestellt) (vgl. nur Poelzig, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, München 2021, Rn. 299).

1. Grundsatz der Prospektpflicht

Das KAGB sieht eine Prospektpflicht für den Vertrieb eines offenen Publikumsinvestmentvermögens (§ 164 KAGB) sowie eines geschlossenen Publikumsinvestmentvermögens (§ 268 KAGB) vor, deren Anteile (auch) von Privatanlegern erworben werden können.

Für den Vertrieb eines Publikumsinvestmentvermögens (OGAW und AIF) müssen danach ein sog. Verkaufsprospekt sowie sog. wesentliche Anlegerinformationen erstellt werden. Die wesentlichen Anlegerinformationen dürfen einen Umfang von drei Seiten nicht übersteigen und werden auch als Key Information Documents (KID) bezeichnet (vgl. Poelzig, a.a.O., Rn. 300).

Der Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen dürfen erst dann auf der Internetseite der KVG zugänglich gemacht werden, wenn mit dem Vertrieb gem. § 316 KAGB begonnen werden darf. Der Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen sind jeweils aktuell zu halten, wobei dies bei einer einmaligen Vertriebsphase für einen geschlossenen Publikums-AIF nur während der Dauer dieser Vertriebsphase gilt (§ 268 Abs. 2 KAGB).

2. Ausnahme von der Prospektpflicht

Zum Schutz der Anleger dürfen Privatanleger nicht in sog. Spezial-AIF investieren. Diese Investmentvermögen sind ausschließlich professionellen und semiprofessionellen Anlegern vorbehalten (§ 1 Abs. 6 KAGB). Für den Vertrieb eines Spezial-AIF bedarf es daher keines Verkaufsprospekts, sondern den professionellen und semiprofessionellen Anlegern sind nur die abschließend aufgezählten Informationen nach § 307 Abs. 1 und 2 KAGB zur Verfügung zu stellen. Ein Verkaufsprospekt ist demnach nicht erforderlich (vgl. Poelzig, a.a.O., Rn. 311).

Zu diesen Informationen gehören neben dem Jahresbericht unter anderem auch eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des Spezial-AIF sowie die Beschreibung der Art der Vermögenswerte und etwaige Anlagebeschränkungen (vgl. § 307 KAGB).

3. Anforderungen an einen Verkaufsprospekt

Der Mindestinhalt eines Verkaufsprospekts für offene Publikumsinvestmentvermögen und für die wesentlichen Anlegerinformationen sind in den §§ 164 bis 166 KAGB geregelt. Für geschlossene Publikums-AIF sind die Mindestinhalte in den §§ 268 bis 270 KAGB normiert, wobei diese Bestimmungen wiederum in weiten Teilen auf die §§ 164 ff. KAGB verweisen.

Danach muss der Verkaufsprospekt einen durchschnittlichen Anleger in die Lage versetzen, sich über die Anlage und die damit verbundenen Risiken ein Urteil bilden können (§ 165 Abs. 1 S. 1 KAGB). Der Verkaufsprospekt muss dabei redlich und eindeutig und darf nicht irreführend sein (§ 165 Abs. 1 S. 2 KAGB).

Dr. Ingo Janert (Stand: 18. August 2023, Bild von Julius Silver auf Pixabay)

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