In diesem Beitrag soll auf die Verwahrstelle im Investmentrecht eingegangen werden, die zum Schutz der Anleger verschiedene Funktionen wahrnimmt.
Das KAGB verlangt, dass die Vermögensgegenstände jedes Investmentvermögens durch eine Verwahrstelle (früher Depotbank genannt) verwaltet werden. Die KVG muss also für jedes von ihr verwaltetes Investmentvermögen eine Verwahrstelle beauftragen, so dass das Investmentvermögen bei Insolvenz der KVG geschützt ist.
Zum Schutz der Anleger verlangt das KAGB, dass die KVG und die Verwahrstelle nicht identisch sein dürfen. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, ist weiter auch eine personelle Trennung erforderlich.
Unterschieden wird dabei zwischen OGAW-Verwahrstellen (§§ 68 ff. KAGB) und AIF-Verwahrstellen (§§ 80 ff. KAGB), für die ein strengeres Aufsichtsregime besteht (vgl. nur Poelzig, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, München 2021, Rn. 130). Eine Verwahrstelle kann dabei mehrere OGAW oder AIF verwalten.
Bei einem OGAW werden die Vermögensgegenstände, wie z.B. Aktien, Anleihen sowie Derivate, direkt verwaltet und die Einhaltung der Anlagegrenzen durch die OGAW-Verwahrstelle überprüft. Nur Kreditinstitute dürfen eine OGAW-Verwahrstelle sein.
Bei einem AIF-Investmentvermögen ist oft keine direkte Verwahrung der Vermögensgegenstände möglich, sondern nur die Überwachung der Eigentumsrechte und deren Übertragung. Zulässige AIF-Verwahrstellen können neben Banken auch z.B. Wertpapierunternehmen oder Treuhänder (z.B. RAe, StB oder WP) sein.
Die wichtigsten Aufgaben dieser Stelle sind:
Die OGAW-Verwahrstellen haften selbst gem. § 77 KAGB und die AIF-Verwahrstellen haften selbst nach § 88 KAGB. Hierbei handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung für das Abhandenkommen verwahrter Vermögensgegenstände.
(Stand: 02. November 2022, Bild von Alexas_Fotos auf Pixabay)
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Entwicklung für geschlossene Publikums-AIF im Jahr 2023. [...]
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