In diesem Beitrag werden die Marktprodukte des Kapitalmarktrechts dargestellt. Es wird dabei insbesondere auf den zentralen Begriff des Finanzinstruments eingegangen.
Der gesetzliche Oberbegriff des Finanzinstruments ist der zentrale Anknüpfungsbegriff für die wichtigsten Regelungen der MAR (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 MAR) und des WpHG (§ 2 Abs. 4 WpHG). Er findet sich auch in anderen Kapitalmarktgesetzen.
§ 2 Abs. 4 WpHG definiert in Umsetzung der MiFID II-Regelung den Begriff der Finanzinstrumente dahingehend, dass Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG), Anteile an Investmentvermögen, Geldmarktinstrumente (§ 2 Abs. 2 WpHG), derivative Geschäfte (§ 2 Abs. 3 WpHG), Emissionszertifikate, Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und Vermögensanlagen (§ 1 Abs. 2 VermAnlG) als Finanzinstrumente gelten.
Nachfolgend sollen die wichtigsten in § 2 Abs. 4 WpHG genannten Finanzinstrumente dargestellt werden.
Nach § 2 Abs. 1 WpHG sind Wertpapiere vor allem Aktien, Aktienzertifikate, Schuldverschreibungen, Genussscheine und Optionsscheine sowie andere Wertpapiere, die mit Aktien und Schuldverschreibungen vergleichbar sind.
Da die Aufzählung in § 2 Abs. 1 WpHG nicht abschließend ist, werden die Wertpapiere i.S.v. § 2 Abs. 1 WpHG vor allem durch zwei Merkmale gekennzeichnet:
Wertpapiere sind dabei dann fungibel, wenn sie austauschbar (d.h. vertretbar i.S.v. § 91 BGB) und zirkulationsfähig (d.h. Papiere, die nach §§ 929 ff. BGB übertragen werden können, die nur aus der Urkunde selbst ersichtlichen Einwendungen zulassen und bei denen eine Zahlung an den Urkundeninhaber befreiend wird) sind.
Als Finanzinstrumente gelten weiter die Anteile an einem Investmentvermögen i.S.v. § 1 Abs. 1 KAGB (z.B. Beteiligung an einem offenen oder geschlossenen Fonds). Ein praktisch wichtiges Finanzinstrument i.S.v. § 2 Abs. 4 Nr. 2 WpHG ist danach ein börsennotierter Anteil an einem Aktien- oder Immobilienfonds.
Unter die Geldmarktinstrumente i.S.v. § 2 Abs. 2 WpHG fallen praktischerweise nur die für den Wertpapierkapitalmarkt weniger geeigneten Instrumente mit relativ kurzer Laufzeit, wie z.B. kurzfristige Schuldscheindarlehen oder Schatzwechsel.
Schatzanweisungen sind als Schuldverschreibungen i.S.d. § 793 Abs. 1 S. 1 BGB bereits Wertpapiere gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WpHG (vgl. nur Poelzig, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, München 2021, Rn. 153).
Derivate sind als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängig ist z.B. vom Börsen- und Marktpreis von Wertpapieren und die zeitlich verzögert zu erfüllen sind. Derivate i.S.v. § 2 Abs. 3 WpHG sind z.B. Aktienoptionen, Indexoptionen, Indexfutures sowie Aktienanleihen.
Verbriefte Derivate (z.B. Optionsscheine) erfüllen bereits die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b.) WpHG und sind daher Wertpapiere, die an Wertpapierbörsen gehandelt werden können (vgl. nur Poelzig, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, München 2021, Rn. 142).
Nach § 2 Abs. 4 Nr. 7 WpHG sind auch Vermögensanlagen i.S.v. § 1 Abs. 2 VermAnlG Finanzinstrumente im Sinne des WpHG und damit gesetzliche Marktprodukte. Unter Vermögensanlagen fallen z.B. Nachrangdarlehen, Genussrechte oder Namensschuldverschreibungen.
Nachfolgend sollen praktisch wichtige Beispiele für die im Kapitalmarkt gehandelten Marktprodukte dargestellt werden:
Dr. Ingo Janert (Stand: 08. August 2023, Bild von Marisa Sias auf Pixabay)
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