In diesem Beitrag wird darauf eingegangen, welche aktuellen Entwicklungen es im Kapitalmarktrecht, insbesondere im Bereich der Marktorganisation und Marktaufsicht, in den vergangenen Wochen gegeben hat.
Die BaFin hat am 14. Mai 2020 die aufsichtsrechtlichen Hinweise „Geldwäscherechtliche Hinweise für Institute, die das Kryptoverwahrgeschäft erbringen, als Neu-Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG)“ veröffentlicht.
Zum 01. Januar 2020 wurde das Kryptoverwahrgeschäft als neue erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen. Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG im Inland betreiben, bedürfen nach § 32 Abs. 1 KWG der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Weitere Informationen zum Kryptoverwahrgeschäft finden Sie hier:
Wenn ein Institut nunmehr das Kryptoverwahrgeschäft erbringt, ist es als Verpflichteter i.S.d. GwG zu qualifizieren. Die aufsichtsrechlichen Hinweise sollen also Neu-Verpflichtete eine erste Orientierung über die Pflichten nach dem GwG geben.
Die FATF als das wichtigste internationale Gremium zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung hat mit Blick auf die Covid 19-Pandemie ihr Papier „COVID-19-related Money Laundering and Terrorist Financing“ veröffentlicht.
Die ESMA veröffentlichte am 06. Mai 2020 das Konsultationspapier „On the functioning of the regime for SME Growth Markets“.
Die ESMA, EBA und die EIOPA veröffentlichten am 04. Mai 2020 den gemeinsamen Abschlussbericht „EMIR RTS on various amendments to the bilateral margin requirements in view of the international framework“.
Neues zum Kapitalmarktrecht finden Sie auch hier:
https://plattform-compliance.de/plattform-compliance-update-5-2020/
Dr. Ingo Janert (Stand: 26. Juni 2020, Bild von Dominic Wunderlich auf Pixabay )
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