In diesem Beitrag soll auf die Prospektpflicht bei einem öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen und die Ausnahmen von der Prospektpflicht eingegangen werden. Sodann sollen die Anforderungen an den Verkaufsprospekt darstellt werden.

1. Grundsatz der Prospektpflicht

Nach § 6 VermAnlG muss ein Anbieter, der im Inland eine Vermögensanlage öffentlich anbietet, einen Verkaufsprospekt nach dem VermAnlG veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften (WpPG oder KAGB) eine Prospektpflicht besteht oder ein bereits gültiger Verkaufsprospekt nach dem VermAnlG veröffentlicht worden ist.

Neben einem Verkaufsprospekt ist der Anbieter nach § 13 VermAlG auch verpflichtet, ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) zu veröffentlichen.

„Öffentlich“ ist ein Angebot einer Vermögensanlage, wenn das Angebot oder die Werbung hierzu sich an einen unbestimmten Personenkreis wendet. Es genügt danach jedwede Art der Mitteilung an das Publikum, die den Anleger in die Lage versetzt, über den Erwerb der Vermögensanlage zu entscheiden (vgl. Poelzig, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, München 2021, Rn. 315).

Im Fall einer Privatplatzierung einer Vermögensanlage (sog. Private Placement) kommt das VermAnlG nicht zur Anwendung (§ 1 Abs. 1 VermAnlG).

2. Ausnahmen von der Prospektpflicht

§ 2 VermAnlG definiert verschiedene Fälle, in denen keine Prospektpflicht besteht. In der Praxis sind nachfolgende Ausnahmen von der Prospektpflicht besonders relevant:

  • Anteile an einer Genossenschaft, wenn für den Vertrieb keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VermAnlG)
  • Vermögensanlagen, die von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds emittiert werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG)
  • Angebote, bei denen von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden, der Verkaufspreis der Vermögensanlage im Zeitraum von 12 Monaten einen Betrag von Euro 100.000 nicht übersteigt oder der Preis jedes Anteils der Vermögensanlage mindestens Euro 200.000 je Anleger beträgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG)
  • Vermögensanlagen, die einem begrenzten Personenkreis oder nur den Arbeitnehmern des Emittenten angeboten werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG)

3. Befreiungen von bestimmten Pflichten des VermAnlG

Von der Prospektfreiheit des § 2 VermAnlG sind die Fälle der §§ 2a ff. VermAnlG zu unterscheiden, die für bestimmten Projekte eine Befreiung von bestimmten Pflichten des VermAnlG vorsehen. Solche privilegierte Projekte sind:

  • Schwarmfinanzierungen in Gestalt des sog. Crowdfunding (§ 2a VermAnlG)
  • soziale Projekte (§ 2b VermAnlG)
  • gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften (§ 2c VermAnlG)

4. Anforderungen an einen Verkaufsprospekt

a. Inhalt und Form des Prospekts

Der Verkaufsprospekt muss den Anleger in die Lage versetzen, den Emittenten der Vermögensanlage und die Vermögensanlage selbst zutreffend zu beurteilen (§ 7 Abs. 1 VermAnlG).

Den Mindestinhalt eines Verkaufsprospekts bestimmt § 7 Abs. 2 VermAnlG sowie die VermVerkProspV, auf die § 7 Abs. 3 VermAnlG verweist.

Neben dem Verkaufsprospekt ist für jede Vermögensanlage ein separates Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) zu veröffentlichen (§ 13 VermAnlG), das höchstens drei DIN-A4-Seiten umfassen darf. Ziel ist die Vergleichbarkeit der verschiedenen Vermögensanlagen für den Anleger. Das VIB muss auch von der BaFin genehmigt werden.

b. Billigung des Prospekts

Ein Verkaufsprospekt muss von der BaFin gebilligt werden. Die BaFin prüft dabei den Prospekt gem. § 8 VermAnlG auf Vollständigkeit, Kohärenz (d.h. mangelnde innere Widersprüchlichkeit) und Verständlichkeit.

Zum Schutz der Anleger kann die BaFin auch die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Verkaufsprospekt verlangen (§ 15a VermAnlG).

Die BaFin prüft indes nicht die inhaltliche Richtigkeit der Prospekts und auch nicht die Bonität des Emittenten. Daher verbleibt die Haftung für die Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts beim Emittenten und Anbieter (§ 21 VermAnlG).

Der Verkaufsprospekt darf erst nach der Billigung durch die BaFin veröffentlicht werden (§ 8 Abs. 1 VermAnlG). Die Veröffentlichung hat mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot zu erfolgen (§ 9 Abs. 1 VermAnlG). § 9 Abs. 2 VermAnlG bestimmt im Einzelnen, auf welche Weise der Verkaufsprospekt zu veröffentlichen ist.

Der Verkaufsprospekt ist – abgesehen von ggf. vorgenommenen Nachträgen i.S.v. § 11 VermAnlG – nach seiner Billigung 12 Monate gültig (§ 8a VermAnlG). Nach Ablauf eines Jahres ist ein neuer Prospekt zu erstellen.

c. Nachtrag eines Prospekts

§ 11 Abs. 1 VermAnlG bestimmt, dass eine Nachtragspflicht nicht nur bei einem wichtigen neuen Umstand, sondern auch bei anfänglicher wesentlicher Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts besteht. Auch der Nachtrag muss vor seiner Veröffentlichung von der BaFin gebilligt werden.

Im Fall eines Nachtrages steht den Anlegern, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags die Vermögensanlage erworben haben, ein Widerrufsrecht zu (§ 11 Abs. 2 VermAnlG).

(Stand: 22. August 2023, Bild von Free-Photos auf Pixabay)

ijanert

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