Das Insiderrecht statuiert des Weiteren ein sog. Empfehlungsverbot bzw. Verleitungsverbot. Danach ist es verboten, Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte anzustiften, Insidergeschäfte zu tätigen (Art. 14 lit. b) MAR).

Die Voraussetzungen dieses Insiderhandelsverbots sind:

1. Verfügung über Insiderinformation

Die empfehlende oder anstiftende Person verfügt zunächst selbst über eine Insiderinformation i.S.v. Art. 7 MAR.

2. Empfehlung oder Anstiftung zu Insidergeschäften

Die Person empfiehlt oder stiftet jemand anderes an, Finanzinstrumente zu erwerben oder zu veräußern (Art. 8 Abs. 2 lit. a) MAR) oder einen entsprechenden Auftrag zu stornieren oder zu ändern (Art. 8 Abs. 2 lit. b) MAR). Das Tatbestandsmerkmal „auf der Grundlage“ verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Insiderinformation kausal für das Empfehlen oder Verleiten sein muss.

3. Kenntnis der anderen Person

Die andere Person weiß oder musste wissen, dass eine Insiderinformation vorliegt (Art. 8 Abs. 3 MAR).

Dr. Ingo Janert (Stand: 22. Dezember 2023, Bild von Pexels auf Pixabay)

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