Das Kreditwesengesetz (KWG) enthält zukünftig nicht nur eine Legaldefinition des Begriffs des Kryptowertes, sondern verlangt von Unternehmen, die die Kryptoverwahrung betreiben, eine BaFin-Erlaubnis. Dieser Beitrag geht auf die Erlaubnispflicht der Kryptoverwahrung näher ein.
Der deutsche Gesetzgeber stellt künftig virtuelle Währungen im KWG den übrigen Finanzinstrumenten gleich, wenn eine virtuelle Währung die Tatbestandsmerkmale des Kryptowerts erfüllt.
Unter den Begriff des Kryptoverwahrgeschäfts wird nach § 1 Abs. 1a Nr. 6 KWG n.F. die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln verstanden, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder zu übertragen.
Das Kryptoverwahrgeschäft i.S.v. § 1 Abs. 1a Nr. 6 KWG n.F wird durch die nachfolgenden Tatbestandsmerkmale definiert:
a. Vorliegen eines Kryptowerts
Das Kryptoverwahrgeschäft knüpft an den neuen zentralen Anknüpfungsbegriff des Kryptowerts an. Eine Erläuterung dieses Begriffs finden Sie hier.
b. Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten
Die Gesetzesbegründung (vgl. S. 121 f. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 9. August 2019, Drucksache 352/19) versteht unter den Begriffen
Nach der Gesetzesbegründung (vgl. S. 122 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 9. August 2019, Drucksache 352/19) fallen hierunter nicht:
c. Handeln für andere
Mit dem Tatbestandsmerkmal „für andere“ sollen das Halten oder die Speicherung von Kryptowerten auf eigene Rechnung oder für eigene Zwecke vom Begriff des Kryptoverwahrgeschäfts ausgenommen werden. Erfasst werden soll durch den Begriff des Kryptoverwahrgeschäfts i.S.v. § 1 Abs. 1a Nr. 6 KWG n.F nur die Tätigkeit als Dienstleistung für Dritte.
Dr. Ingo Janert (Stand: 14. Dezember 2019, Bild von Pete Linforth auf Pixabay)
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