In diesem Beitrag soll auf die Frage eingegangen werden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Verlegung oder Abhaltung der Hauptversammlung 2020 in Betracht kommt.
Die Stand Anfang April 2020 geltenden Kontaktverbote zur Ausbreitung der Corona-Pandemie in Deutschland werfen auch die Frage auf, ob die Hauptversammlung 2020 börsennotierter Unternehmen verlegt oder abgehalten werden soll.
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID 19-Pandemie vom 27. März 2020 (nachfolgend auch nur „Maßnahmegesetz“ genannt) auf diese Frage reagiert. Das Maßnahmegesetz ermöglicht einerseits die Verlegung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 sowie andererseits auch die Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung als vereinfachte virtuelle Hauptversammlung.
Nach dem Aktienrecht hat die ordentliche Hauptversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs der Gesellschaft stattzufinden. Nach § 1 Abs. 5 des Maßnahmengesetzes kann der Vorstand abweichend von § 175 Abs. 1 S. 2 AktG entscheiden, ob die ordentliche Hauptversammlung 2020 innerhalb der 8-Monatsfrist stattfinden soll oder nicht.
Die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 1 Abs. 6 S. 1 des Maßnahmegesetzes). Der Beschluss des Aufsichtsrats kann dabei schriftlich, fernmündlich oder in sonstiger Weise ohne physische Anwesenheit der Aufsichtsratsmitglieder gefasst werden (§ 1 Abs. 6 S. 2 des Maßnahmegesetzes).
Die Entscheidung des Vorstands, ob die Hauptversammlung gleichwohl innerhalb der 8-Monatsfrist abgehalten werden soll, beurteilt sich vor allem auch danach, ob die Gesellschaft in der Lage ist, eine virtuelle Hauptversammlung entsprechend den Erfordernissen des § 1 Abs. 1 bis 5 des Maßnahmegesetzes abzuhalten.
Das Maßnahmegesetz sieht in § 1 Abs. 1 bis 5 des Maßnahmegesetzes nachfolgende Regelungen der Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung als vereinfachte virtuelle Hauptversammlung vor:
Zur Vereinfachung der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung für das Jahr 2020 sieht das Maßnahmegesetz von den aktienrechtlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen abweichende Regelungen vor:
Die vereinfachte Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 3 des Maßnahmegesetzes bedarf wiederum der Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 1 Abs. 6 Satz 1 des Maßnahmengesetzes).
Die ordentliche Hauptversammlung 2020 kann als virtuelle Hauptversammlung aufgrund einer Entscheidung des Vorstands, der gemäß § 1 Abs. 6 S. 1 des Maßnahmegesetzes wiederum der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, abgehalten werden, wenn nachfolgende Erfordernisse seitens der Gesellschaft eingehalten werden können:
Das Maßnahmegesetz sieht darüber hinaus zwei weitere Erleichterungen im Hinblick auf die Abhaltung der Hauptversammlung 2020 vor:
Die vorstehenden Ausführungen gelten unmittelbar für die Abhaltung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft. § 1 Abs. 8 des Maßnahmegesetzes bestimmt, dass die vorstehenden Regeln über die Verlegung oder Abhaltung der Hauptversammlung 2020 als vereinfachte virtuelle Hauptversammlung grundsätzlich auch für die Versammlungen der Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie für die Europäische Gesellschaft (SE) gelten.
Dr. Ingo Janert (Stand: 05. April 2020, Bild von Daniel Roberts auf Pixabay )
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