Die GbR im Kapitalmarkt

GbR

In diesem Beitrag soll auf die Bedeutung der GbR im Kapitalmarkt eingegangen werden. In diesem Zusammenhang soll auf die GbR als solche auch näher eingegangen werden.

1. Bedeutung der GbR im Kapitalmarkt

Der Kapitalmarkt ist in der Mehrzahl der Fälle von den Kapitalgesellschaften geprägt. So beteiligen sich die Anleger etwa an börsennotierte Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) oder der europäischen Aktiengesellschaft (SE). Die GmbH´s übernehmen im Konzernverbund vieler börsennotierter Unternehmen oft die operativen Funktionen.

In Einzelfällen trifft man im Kapitalmarkt aber auch die Grundform der Personengesellschaften, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an. So schließen sich etwa im Zusammenhang mit einem geplanten Börsengang die die Wertpapieremission begleitenden Banken zu einem sog. Emissionskonsortium zusammen. Diese auf den Zeitraum bis zum Abschluss der Wertpapieremission begrenzte Zusammenarbeit der Banken erfolgt dabei in der Rechtsform der GbR.

2. Begriff der GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stellt einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks dar (§§ 705 ff. BGB).

Die GbR ist eine Form der Personengesellschaft, die am schnellsten gegründet werden kann, da sie praktisch von allein entsteht, sobald sich mehrere Personen zusammentun und einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Sie gilt nicht als juristische Person, kann allerdings aus einer juristischen Person bestehen, sofern auch mindestens eine natürliche Person als Gesellschafter fungiert.

3. Gründung und Außenauftritt

Die Gründung der GbR erfolgt von mindestens zwei Gesellschaftern. Dabei sind keine besonderen Formalitäten erforderlich.

Für die Gründung müssen sich die Gesellschafter auf einen gemeinsamen Gesellschaftszweck einigen und einen Gesellschaftervertrag abschließen. Der Abschluss kann schriftlich, mündlich oder stillschweigend per Handschlag erfolgen. Zum Nachweis empfiehlt sich jedoch immer der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages.

Ein Mindestkapital oder eine Kapitaleinlage ist zur Gründung einer GbR nicht vorgeschrieben. Gesellschafter kann dabei jede natürliche und juristische Person sein. Eine Eintragung der GbR in das Handelsregister ist nicht möglich. Da die Gesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen wird, führt sie kein Firmenzeichen, unter der sie im Geschäftsverkehr auftritt.

a. Anmeldung

Bei einer gewerblicher Tätigkeit der GbR müssen alle beteiligten Gesellschafter als Einzelunternehmer ihr Gewerbe der zuständigen Behörde anzeigen. Daraufhin erhält jeder Gesellschafter einen Gewerbeschein, womit sie sich zu einer GbR zusammenschließen. Zuletzt erfolgt die Anmeldung der Gesellschaft beim zuständigen Gewerbeamt. Handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit bedarf es in der Regel keiner Gewerbeanmeldung, es muss nur eine Steuernummer für die GbR beim Finanzamt beantragt werden.

b. Geschäftsbezeichnung

Da keine Handelsregistereintragung erfolgt, gibt es auch keinen Firmenname der GbR im handelsrechtlichen Sinne. Allerdings kann ersatzweise eine Fantasie-, Branchen oder Tätigkeitsbezeichnung für das Geschäft verwendet werden.

Einige Gesellschaften bürgerlichen Rechts versuchen, durch den Zusatz „mbH“ in ihrer Geschäftsbezeichnung eine Haftungsbeschränkung vorzutäuschen. Dies ist jedoch unzulässig, denn diese Gesellschaft ist grundsätzlich nicht haftungsbeschränkt. Auch eine Regelung der Haftungsbeschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist rechtswidrig.

4. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Jeder Gesellschafter der GbR ist gesamthänderischer Träger des Gesellschaftsvermögens, das bedeutet, dass jeder einen gleich großen Anteil an der Gesellschaft hält.

Es können aber auch individualisierte Bereiche und Tätigkeiten auf einzelne Gesellschafter übertragen und somit von den gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden. Die Gesellschafter haften gemeinsam, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Sie unterliegen der Treuepflicht, welche die Wahrnehmung der Interessen und das Unterlassen von Schädigung der Gesellschaft verlangt. Außerdem haben die Gesellschafter ein Stimmrecht bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen.

a. Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung und Vertretung in der GbR steht den Gesellschaftern grundsätzlich gemeinschaftlich zu.

Aufgabe der Geschäftsführung ist dabei das Management des Gesellschaft im Innenverhältnis. Die Vertretung nach außen bezieht sich auf den Abschluss von Verträgen mit Dritten im Außenverhältnis.

Für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Sobald einer der Gesellschafter widerspricht, darf das Geschäft nicht abgeschlossen werden. Von dieser Regelung kann allerdings abgewichen werde, indem die Geschäftsführung und Vertretung im Gesellschaftervertrag eingeschränkt bzw. aufgeteilt werden.

Aufgrund dieser Möglichkeit kann auch nur einer der Gesellschafter alleiniger Geschäftsführer sein. Im Falle einer alleinigen Geschäftsführung können die anderen Gesellschafter keine Geschäfte abschließen, erhalten aber stattdessen umfangreiche Kontroll- und Widerspruchsrechte. Die Missachtung der Befugnisse kann schwerwiegende Folgen haben.

Abgeschlossene Rechtsgeschäfte mit Dritten behalten unabhängig von der Zustimmung ihre Gültigkeit. Sollte der Gesellschaft ein Schaden durch ihr Handeln entstehen, können die anderen Gesellschafter auf Schadensersatz klagen.

b. Gesellschaftsvermögen

Das Gesellschaftsvermögen der GbR ist das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter (§ 718 Abs. 1 BGB). Es setzt sich aus den erbrachten Beiträgen der Gesellschafter und den von der Gesellschaft erworbenen Gegenständen zusammen.

Da das Vermögen der Gesellschaft allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht, können die einzelnen Gesellschafter nicht über den von ihnen erbrachten Anteil verfügen. Sie sind auch nicht berechtigt, eine Teilung zu verlangen.

c. Gewinn- und Verlustbeteiligung

Nach der gesetzlichen Regelung hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. Eine hiervon abweichende Regelung ist im Gesellschaftsvertrag aber möglich.

5. Haftung bei der GbR

Für Verbindlichkeiten aus Verträgen, die im Namen der GbR abgeschlossen wurden, haften einerseits das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft und andererseits die Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.

Abweichende Vereinbarungen können im Innenverhältnis getroffen werden, diese haben allerdings keine Auswirkungen auf Dritte. Dadurch kann ein Dritter von jedem Gesellschafter die Zahlung verlangen, auch wenn im Innenverhältnis eine abweichende Vereinbarung vorliegt.

Innerhalb der Gesellschaft kann dann von den anderen Gesellschaftern das gezahlte Geld zurückgefordert werden. Wird ein Gesellschafter allein in Anspruch genommen, kann er von den anderen Gesellschaftern anteilig Ausgleich verlangen.

Eine allgemeine Haftungsbeschränkung ist möglich, wenn diese mit dem Vertragspartner individuell vereinbart wird.

Ein ausgetretener Gesellschafter haftet trotzdem noch für die zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Verbindlichkeiten. Wenn ein neuer Gesellschafter in die GbR aufgenommen wird, haftet dieser allerdings auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten.

6. Auflösung und Liquidation

Folgende Gründe können rechtlich zur Auflösung einer GbR führen:

  • Ausscheiden oder Tod eines Mitgesellschafters
  • Zweck der GbR kann nicht erfüllt werden
  • Zweck der GbR ist erfüllt
  • Insolvenz der GbR

Allerdings können in den Fällen des Ausscheidens, des Todes oder der Insolvenz individuelle Regelungen im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, um einer sofortigen Auflösung entgegenzuwirken (sog. Fortsetzungsklausel).

Im Anschluss an die Auflösung der GbR findet die Auseinandersetzung der Gesellschafter (Liquidation) statt. Die laufenden Geschäfte der GbR sind abzuwickeln und die Schulden der GbR zu tilgen, sodann sind den Gesellschaftern ihre Einlagen zurückzuerstatten oder wertmäßig zu ersetzen und die der GbR zum Gebrauch überlassenen Gegenstände an die Gesellschafter zurückzugeben. Schließlich wird das noch verbliebene Vermögen der GbR unter den Gesellschaftern im Verhältnis der Gewinnanteile verteilt. Daraufhin erlischt die Gesellschaft und existiert nicht mehr.

7. Steuerliche Auswirkungen

Betreibt die GbR einen Gewerbebetrieb und übersteigen die Einnahmen den Freibetrag von Euro 24.500,00, muss sie Gewerbesteuer entrichten. Ist dagegen die GbR nicht auf den Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gerichtet, löst diese Tätigkeit keine Gewerbesteuer aus.

Außerdem hat die GbR die Umsatzsteuer von 19% zu entrichten, wenn sie Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihrer Tätigkeit erbringt. Bei bestimmten Lieferungen und Leistungen ermäßigt sich der Steuersatz auf 7% oder entfällt gänzlich.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht, wonach keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss, wenn im ersten Geschäftsjahr voraussichtlich ein Jahresumsatz von weniger als Euro 22.000,00 erwirtschaftet wird.

Schließlich unterliegt jeder Gesellschafter selbst der Einkommensteuerpflicht. Die Höhe der Einkommenssteuer orientiert sich am Gewinnanteil, der nach einheitlicher und gesonderter Feststellung jedem Gesellschafter in der Höhe des ihm zustehenden Anteils zugeordnet und besteuert wird.

8. Vor- und Nachteile der GbR

Die wichtigsten Vorteile der GbR sind:

  • schnellster und einfachster Weg in die Selbstständigkeit
  • formlose Gründung ohne notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag und ohne Mindeststammkapital
  • Kaufmannseigenschaft entfällt: Anwendung des BGB, nicht des Handelsgesetzbuchs (HGB)
  • hohes Maß an Mitbestimmungsmöglichkeiten jedes Gesellschafters

Die wichtigsten Nachteile der GbR sind:

  • persönliche Haftung unbeschränkte Haftung jedes Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
  • keine handelsrechtliche Firmierung der Gesellschaft, neben der Geschäftsbezeichnung sind zusätzlich die Vor- und Nachnamen der Gesellschafter anzugeben
  • steuerlicher Nachteil: die Gesellschaft unterliegt den Spitzensteuersätzen der Einkommenssteuer von bis zu 45%

Dr. Ingo Janert (Stand: 30. Oktober 2019, Bild von StartupStockPhotos auf Pixabay)

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